Stephan Sander
Fachanwalt für Familienrecht
Berlin Steglitz-Zehlendorf
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Wenn ein Ehegatte eine eigene Immobilie bewohnt, ist bei der Unterhaltsberechnung der sog. Wohnvorteil zu berücksichtigen.
Während grundsätzlich nicht auf einen Anspruch auf Trennungsunterhalt verzichtet werden kann, ist es jedoch möglich, dass ein solcher Anspruch durch den unterhaltsberechtigten Ehegatten verwirkt wird. Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn Straftaten gegen den Ehegatten oder einen nahen Angehörigen vorliegen, unberechtigte Strafanzeigen gegen den Unterhaltspflichtigen erstattet wurden, oder der Unterhaltsverpflichtete ein böswilliges Verlassen unter erniedrigen Umständen dulden musste.
Wer in der eigenen Immobilie mietfrei wohnt, hat dadurch einen geldwerten Vorteil. Dieser deckt in anrechenbarer Höhe zum Teil seinen Bedarf. Für den Trennungsunterhalt ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Wohnwert nur in der Höhe in die Unterhaltsberechnung einzustellen, wie er sich als angemessene Wohnungsnutzung durch den in der Wohnung verbliebenen Ehegatten darstellt. Während des Getrenntlebens kann für die Berechnung des Ehegattenunterhalts aber nicht generell der gesamte von Belastungen bereinigte Nutzungswert des Anwesens als bedarfsprägend herangezogen werden. Wenn sich die Ehegatten trennen, wird ein vorhandener Nutzungswert dem in der Wohnung verbleibenden Ehegatten in der Höhe des Anteils aufgedrängt, der dem das Eigenheim verlassenden Ehegatten zuzuordnen ist. Ansatz ist damit der konkrete Wohnvorteil, der dem Betrag entspricht, den der in der Wohnung verbliebene Ehegatte als Miete für eine seinen Verhältnissen angemessene Wohnung aufbringen müsste.
Verbrauchsabhängige Nebenkosten wie für Gas, Wasser, Heizung, Strom etc. wirken sich auf die Höhe des Wohnwerts grundsätzlich nicht aus, weil sie zu den allgemeinen Lebenshaltungskosten gehören. Nach der Rechtsprechung des BGH kürzen alle auf einen Mieter umlegbaren verbrauchsunabhängigen Nebenkosten wie Grundsteuer, Brandversicherung, Haushaftpflicht den Wohnwert ebenfalls nicht.
Instandhaltungskosten sind nur dann als den Wohnvorteil mindernd zu berücksichtigen, wenn konkrete unaufschiebbare Instandhaltung ansteht und dafür Rücklagen gebildet werden müssen.
Leben Ehegatten länger als drei Jahre getrennt, wird allerdings der volle Mietwert (erzielbare Kaltmiete) der Immobilie anzusetzen sein. Das gilt nach neuer BGH-Rechtsprechung auch, wenn die Ehe endgültig gescheitert ist, wovon insbesondere dann auszugehen ist, wenn das Scheidungsverfahren bei Gericht anhängig ist, ferner wenn der in der Immobilie verbliebene Ehegatte einen neuen Partner/eine neue Partnerin bei sich aufnimmt.
Gehört die Immobilie beiden Ehegatten, sind Aufwendungen für Zins und Tilgung einkommensmindernd zu berücksichtigen. Gehört die Immobilie nur einem Ehegatten, sind Zins und Tilgung bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens (tritt ein mit Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehegatten) einkommensmindernd zu berücksichtigen, danach nur noch die Zinsen. Haben die Ehegatten aber den Güterstand der Gütertrennung vereinbart, sind schon ab der Trennung lediglich die Zinsen einkommensmindernd zu berücksichtigen.
Bei der Unterhaltsberechnung ist dann noch einmal eine Angemessenheitsprüfung vorzunehmen, der vorher ermittelte Wert also noch einmal zu überprüfen. Anhaltspunkte für diese Angemessenheitsprüfung sind dabei u.a. die Miete, die der Ehegatte, der aus dem Familienheim ausgezogen ist, aufzuwenden hat und das beiden Ehegatten verbleibende Einkommen.
Für den nachehelichen Unterhalt gilt Folgendes:
Übernimmt ein Ehegatte den Miteigentumsanteil des anderen und muss er die noch auf der Immobilie lastenden Kreditverbindlichkeiten tragen, muss er sich den vollen Mietwert der Immobilie anrechnen lassen. Davon darf er Zinszahlungen, nicht aber Tilgungsleistungen von seinem (um Erwerbsaufwand und Erwerbstätigenbonus) bereinigten Nettoeinkommen abziehen. Lebt der andere Ehegatte in Miete, zahlt er aber die Kreditraten, darf er Zins und Tilgung von seinem (um Erwerbsaufwand und Erwerbstätigenbonus) bereinigten Nettoeinkommen abziehen. Bekommt der in Miete wohnende andere Ehegatte aber für seinen an den anderen Ehegatten übertragenen Miteigentumsanteil eine entsprechende Abfindung von ihm, muss er sich die daraus erzielten Zinsen (oder erzielbaren Zinsen, falls diese höher als die erzielten wären) als Einkommen zurechnen lassen. Der übernehmende Ehegatte darf, wenn er den Abfindungsbetrag finanzieren musste, die Zinsen hieraus (nicht aber die Tilgung) von seinem bereinigten Einkommen abziehen.
Verkaufen die geschiedenen Eheleute die Immobilie, muss sich jeder von ihnen die aus dem anteiligen Erlös erzielten Zinsen (oder erzielbaren Zinsen, falls diese höher als die erzielten wären) als Einkommen zurechnen lassen.