Nicht selten kommt es vor, dass durch die Tat eines Menschen - entweder durch Unachtsamkeit oder durch Vorsatz – die Rechtsgüter eines anderen verletzt werden. Sei es eine Beule am parkenden Auto, oder eine Sturzverletzung, weil der Nachbar vergessen hat, das Eis vom Gehweg zu entfernen. Dabei hat der Geschädigte ein berechtigtes Interesse daran, dass ihm zumindest das ersetzt wird, was er als Verlust erlitten hat und in manchen Fällen darüber hinaus einen Anspruch auf Genugtuung gegenüber dem Schädiger. Dies wird hauptsächlich durch den Schadenersatz gewährleistet.
Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht vor allem zwei Arten von Schadenersatzansprüchen vor. Einen aufgrund einer Pflichtverletzung und einen aufgrund von unerlaubter Handlung.
Schadenersatz wegen Pflichtverletzung
Schadenersatz wegen Pflichtverletzung wird dann fällig, wenn aus einer bestimmten Beziehung (so genanntes Schuldverhältnis) zwischen Geschädigtem und Schädiger eine Pflicht erwuchs, die dann vorsätzlich oder fahrlässig verletzt wurde und diese Verletzung ursächlich für eine unfreiwillige Vermögenseinbuße des Geschädigten wurde. Zum Beispiel kann eine nicht erfüllte Lieferpflicht bei einem Kaufvertrag einen solchen Schadenersatzanspruch begründen. Wichtige Regelungen dazu treffen vor allem die Paragrafen: 241,280-283; 286; sowie 311a BGB. Die wahrscheinlich am häufigsten verwendete Anspruchsgrundlage zu dieser Thematik ist der § 280 BGB. Er bestimmt allgemein welche Anforderungen erfüllt sein müssen um Schadenersatz zu erhalten. Mit seiner Hilfe kann man aber auch im Zusammenspiel mit anderen Paragrafen (z.B.: §§ 281,282, 283, 286) spezieller Fälle lösen.
Schadenersatz aus unerlaubter Handlung
Schadenersatz aus unerlaubter Handlung kann verlangt werden, wenn eine Handlung, unabhängig von der Beziehung der Parteien, in einer, in den §§ 823- 853 BGB beschriebenen Weiße, einen Schaden verursacht. Am häufigsten angewendete Norm dieser Art ist der § 823 BGB. Nach § 823 Abs. 1 BGB wird Schadenersatz dann fällig, wenn ein absolut geschütztes Rechtsgut (Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, sonstiges Recht) widerrechtlich verletzt wird und diese Verletzungshandlung ursächlich für einen Schaden wird.
Die weiteren Anspruchsgrundlagen dieses Abschnittes des BGB stellen wiederum Spezialfälle dar. (z.B.: § 826: Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung oder § 833: Haftung des Tierhalters)
Beispielfall Schadensersatz und Mitverschulden
Autofahrer A fährt unangeschnallt über eine stark befahrene Kreuzung. Motorradfahrer M ist unaufmerksam und beachtet die Vorfahrt des A nicht, wodurch die beiden kollidieren. Dabei wird das Auto des A beschädigt und dieser verletzt sich auch noch schwer, weil er nicht durch den Gurt geschützt wurde. A möchte nun von M den Schaden für sein Auto und für seine Verletzung
von F erstattet bekommen.
Ein Schadenersatz wegen Pflichtverletzung scheidet schon an dem besagten Schuldverhältnis aus, denn A und M haben keinerlei Beziehung zueinander.
Schadenersatz aus unerlaubter Handlung könnte A gegebenenfalls aber geltend machen. Wie in § 823 Abs.1 BGB gefordert, hat M fahrlässig Gesundheit, Körper und Eigentum des A widerrechtlich verletzt, wodurch dem A ein Schaden entstanden ist.
Auch der Spezialfall des § 823 Abs. 2 BGB wurde erfüllt, da M durch den Unfall gegen ein Verbotsgesetz verstoßen hat. (Hier: § 7 des Straßenverkehrsgesetzes) Insofern hätte also A einen Anspruch gegen M auf Schadenersatz für sein Auto und Schmerzensgeld für seine erlittenen Verletzungen. (Wie viel Schadenersatz für welche Verletzung gezahlt werden muss, wird im Einzelfall entschieden. Als Hilfe gibt es aber so genannte Schadenersatztabellen, die Anhaltspunkte aus früher entschiedenen Fällen liefern.)
Hier stellt sich aber eine weitere Frage: Inwieweit spielt es eine Rolle, dass A nicht angegurtet war ? Dies wird vom Gericht als Mitverschulden berücksichtig. Danach wird das Verschulden des Geschädigten gegen das Verschulden des Schädigers aufgewogen und es wird versucht diese prozentuale Verteilung auch auf den Schaden zu beziehen. Unter Umständen kann ein Mitverschulden so groß sein, dass ein Schadenersatzanspruch ganz ausgeschlossen werden kann. Hier hat A zumindest seine schweren Verletzungen selbst mit verschuldet und deshalb wird ihm nicht das Schmerzensgeld in voller Höhe zugesprochen werden können. A erhält also je nach den Umständen des Einzelfalles nur einen Teil seines erlittenen Schadens von M erstattet.
(Insofern eine Versicherung des A für den Schaden einsteht, macht sie den Schadenersatz im eigenen Namen gegen M geltend.)