Stephan Sander
Fachanwalt für Familienrecht
Berlin Steglitz-Zehlendorf
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Mit dem Versorgungsausgleich soll derjenige Ehegatte, der in der Ehe höhere Anrechte auf Rente, Pension etc. erworben hat, dem Anderen so viel übertragen müssen, dass beide Ehegatten – immer nur bezogen auf die Ehezeit – mit der Scheidung der Ehe gleich hohe Anrechte auf Altersversorgung haben.
Auszugleichen sind im Rahmen des Versorgungsausgleichs Anrechte oder Anwartschaften auf Pensionen von Beamten, Richtern auf Lebenszeit, Berufs- und Zeitsoldaten
Der Ausgleich findet immer statt, sowohl bei bereits laufendem Rentenbezug, als auch dann, wenn noch keine Rente bezogen wird (in diesem Falle spricht man von Rentenanwartschaften)
Der Begriff »Ehezeit« im Sinne des Versorgungsausgleichs ist im Gesetz wie folgt festgelegt:
Der Beginn der Ehe ist auf den Ersten des Monats, in dem die standesamtliche Heirat stattgefunden hat, zurückdatiert, d.h. standesamtliche Eheschließung am 10. Februar, Beginn der Ehezeit im Sinne des Versorgungsausgleichs 1. Februar.
Das Ende der Ehezeit ist das Ende des Monats, der vor dem Monat liegt, in dem der Scheidungsantrag des einen Ehegatten dem anderen Ehegatten vom Gericht förmlich (»Blauer Brief«) zugestellt wurde, d.h. Zustellung des Scheidungsantrags am 15.07., Ende der Ehezeit 30.06..
Mit der Reform des Versorgungsausgleichs zum 01.09.2009 wird jede Versorgung, die ein Ehepartner in der Ehezeit erworben hat, im jeweiligen Versorgungssystem zwischen beiden Eheleuten geteilt. Das ist der Grundsatz der »internen Teilung«. Damit erhält der ausgleichsberechtigte Ehegatte einen eigenen Anspruch auf eine Versorgung bei dem Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten und die Anrechte der betrieblichen und privaten Altersvorsorge werden bereits bei der Scheidung vollständig geteilt. Zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs im Einzelnen:
a) Grundsatz der internen Teilung
Grundsätzlich wird jedes Anrecht auf eine Versorgung intern geteilt: Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält einen eigenen Anspruch auf eine Versorgung bei dem Versorgungsträger des anderen, ausgleichspflichtigen Ehegatten. Das garantiert eine gerechte Teilhabe an jedem in der Ehe erworbenen Anrecht und an dessen künftiger Wertentwicklung. Der Grundsatz der internen Teilung gilt künftig auch für Versorgungen von Bundesbeamten. Auch betriebliche und private Anrechte können, anders als nach dem früherem Recht, schon bei der Scheidung vollständig und endgültig zwischen den Eheleuten geteilt werden.
b) Ausnahmsweise externe Teilung
Eine externe Teilung – also die Begründung eines Anrechts bei einem anderen Versorgungsträger – findet statt, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte und der Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten dies vereinbaren. Diese Vereinbarung ist unabhängig von der Höhe des Ausgleichswertes möglich. Daneben ist bei kleineren Ausgleichswerten eine externe Teilung auch dann zulässig, wenn der Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten eine externe Teilung wünscht. Die Obergrenze für dieses einseitige Abfindungsrecht liegt bei ca. 50 € monatliche Rente bzw. ca. 6.000 € Kapitalwert. Bei »arbeitgebernahen« Betriebsrenten aus Direktzusagen oder Unterstützungskassen (sog. interne Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung) beträgt die Obergrenze für den Ausgleichswert ca. 63.000 € Kapitalwert.
c) Verzicht auf Bagatellausgleiche
Ist der Wertunterschied der beiderseitig erworbenen Versorgungen gering oder handelt es sich um geringe Ausgleichswerte, wird der Versorgungsausgleich in der Regel nicht durchgeführt. Die Wertgrenze bei ca. 25 € monatlicher Rente bzw. einem Stichtagswert von ca. 3.000 € Kapitalwert.
d) Ausschluss bei kurzer Ehezeit
Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nicht statt, bzw. nur auf ausdrücklich Antrag eines Beteiligten..
e) Ausgleich von »Ost-/West-Anrechten«
Der Versorgungsausgleich kann jetzt auch dann durchgeführt werden, wenn die Eheleute sowohl über »West-Anrechte« als auch über »Ost-Anrechte« verfügen.
f) Das Rentner-/Pensionistenprivileg entfällt
Nach der früheren gesetzlichen Regelung galt das Rentner -/ Pensionistenprivileg, was bedeutete, dass wenn dem beim Versorgungsausgleich ausgleichspflichtigen Ehegatten bereits vor Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils Pension / Rente bewilligt war, seine Rente / Pension erst dann gekürzt wurde, wenn sein geschiedener Ehegatte aus dem Versorgungsausgleich Pension / Rente erhalten hat. Das war der Fall, wenn der geschiedene Ehegatte selbst die Rentenvoraussetzungen erfüllt hat. Bis dahin erhielt er trotz des bereits vom Gericht durchgeführten Versorgungsausgleichs seine ungekürzte Rente / Pension. Dieses Privileg ist mit Inkrafttreten des Reformgesetzes zum Versorgungsausgleich weggefallen. Es gilt allerdings für Fälle fort, bei denen das Verfahren über den Versorgungsausgleich vor dem 01.09.2009 eingeleitet wurde.
Die Aussetzung der Kürzung wegen Unterhaltspflicht gegenüber dem geschiedenen Ehegatten wird auf den Unterhaltsbetrag begrenzt. Nach der früheren gesetzlichen Regelung bestand eine Ausnahme bezüglich der Kürzung der Rente / Pension des ausgleichspflichtigen Ehegatten auch dann, wenn sein geschiedener Ehegatte einen Unterhaltsanspruch (egal in welcher Höhe) gegen ihn hatte. In diesem Fall wurde die Rente / Pension nicht gekürzt. Mit der Reform des Versorgungsausgleichs ist diese Regelung dahin gehend geändert worden, dass die Aussetzung einer Kürzung der Rente / Pension nur noch in Höhe des geschuldeten Unterhalts erfolgt.