Stephan Sander
Fachanwalt für Familienrecht
Berlin Steglitz-Zehlendorf
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Die grundsätzlich während der ehelichen Lebensgemeinschaft bestehende Aufteilung der gegenseitig bestehende Pflichten der Ehegatten wird durch die einer Scheidung vorausgehenden Trennung der Eheleute beendet. Durch diese Auflösung des Familienverbandes anlässlich der Trennung der Ehegatten besteht anstelle der vormals wechselseitigen Ansprüche nur noch ein einseitiger Anspruch des bedürftigen Ehegatten an den anderen auf Trennungsunterhalt (Getrenntlebensunterhalt) nach § 1361 BGB.
Der Unterhalt umfasst grundsätzlich den gesamten Lebensbedarf des Ehegatten. Hierbei gehören neben den gängigen Aufwendungen für den Lebensbedarf auch die Kosten der Krankenversicherung sowie ein Anspruch auf einen eventuellen Prozesskostenvorschuss. Die ehelichen Lebensverhältnisse sind auch prägend für die Höhe des Unterhaltes, welcher bestimmt wird durch das Gesamteinkommen der Eheleute bis zur Scheidung.
Beispiel: Die Eheleute M und F sind beide berufstätig. Nach Abzug aller relevanten Belastungen und berufsbedingten Aufwendungen hat M hat ein unterhaltsrelevantes Nettoeinkommen in Höhe von 2.500,00 Euro und F ein unterhaltsrelevantes Nettoeinkommen in Höhe von 1.500,00 Euro. Nach der von der Rechtsprechung angewandten Differenzmethode besteht der jeweilige Bedarf der Ehegatten aus der Hälfte der zusammen addierten unterhaltsrechtlich relevanten Nettoeinkommen der Eheleute. Der konkrete Bedarf errechnet sich hier daher wie folgt:
½ x (2.500,00 € + 1.500,00 €) = 2.000,00 €
Der Bedarf von F in Höhe von 2.000,00 Euro wird durch ihr eigenes Einkommen lediglich in Höhe von 1.500,00 Euro gedeckt.
Der fehlende Betrag ist daher im Wege des Trennungsunterhaltes in Höhe von 500,00 Euro durch M zu leisten.
Die Berechnung des Trennungsunterhaltes im konkreten Fall ist von einer genauen Bestimmung des unterhaltsrechtlich relevanten Nettoeinkommens abhängig.
Ein gänzlich andere Berechnung kann sich auch dadurch ergeben, dass lediglich einer der beiden Ehegatten während des Zusammenlebens Einnahmen erzielt hat. In diesen Fällen kommt die sogenannte Anrechnungsmethode zur Anwendung, so dass der Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten nach den ehelichen Lebensverhältnissen lediglich 3/7 des bereinigten unterhaltsrelevantes Nettoeinkommen beträgt.
Während grundsätzlich nicht auf einen Anspruch auf Trennungsunterhalt verzichtet werden kann, ist es jedoch möglich, dass ein solcher Anspruch durch den unterhaltsberechtigten Ehegatten verwirkt wird. Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn Straftaten gegen den Ehegatten oder einen nahen Angehörigen vorliegen, unberechtigte Strafanzeigen gegen den Unterhaltspflichtigen erstattet wurden, oder der Unterhaltsverpflichtete ein böswilliges Verlassen unter erniedrigen Umständen dulden musste.