Rechtsanwalt Stephan Sander - Berlin

Stephan Sander

Fachanwalt für Familienrecht

Berlin Steglitz-Zehlendorf

 

 

Voraussetzungen für einen Antrag nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ)

Eine Rückführung erfolgt unter folgenden Voraussetzungen:

  • Das Kind darf das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Art. 4 Satz 2 HKÜ).
  • Der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes befand sich vor dem Verbringen in dem Staat des verbleibenden Elternteils (Art. 3 Abs. 1 a) HKÜ).
  • Der verbleibende Elternteil muss zum Zeitpunkt des Verbringens oder des Zurückhaltens zumindest ein Mitsorgerecht gehabt haben und dieses auch tatsächlich ausgeübt haben(Art. 3 Abs. 1 b) HKÜ).
  • Das Übereinkommen war zur Zeit der Entführung zwischen den betroffenen Staaten auch in Kraft (Art. 35 Abs. 1 HKÜ).
  • Spätestens ein Jahr nach dem Verbringen sollte der verbleibende Elternteil den Antrag auf Rückführung stellen (Art. 12 Abs. 1 HKÜ), da andernfalls ein Nachweis des verbringenden Elternteils darüber genügt, dass sich das Kind in seine neue Umgebung eingelebt hat, um eine Rückführung zu verhindern (Art. 12 Abs. 2 HKÜ).

Gewöhnlicher Aufenthalt

Der Lebensmittelpunkt des Kindes, stellt den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes dar. Dafür ist erforderlich, dass sich das Kind dort auch eine gewisse Weile aufhält. Zudem spielen familiäre oder berufliche Beziehungen eine zentrale Rolle.

Ausüben des tatsächlichen Sorgerechts

An die Ausübung des tatsächlichen Sorgerechts sind keine hohen Voraussetzungen gestellt. Regelmäßiger persönlicher oder auch telefonischer Kontakt mit dem Kind bzw. die Ausübung des Umgangsrecht sind ausreichend.

Eingewöhnung des Kindes im neuen Lebensumfeld

Das Kind hat sich in seinem neuen Lebensumfeld so eingewöhnt, dass stabile familiäre und soziale Verhältnisse vorliegen, das neue Lebensumfeld dem Kindeswohl entspricht und das Kind zudem keine Rückführung verlangt. Demnach muss eine Rückführung als unzumutbar erscheinen, um davon abzusehen.

 

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