Eine Vielzahl von Markenartikelhersteller lassen regelmäßig anwaltlichen Abmahnungen und Abmahnschreiben zu vermeintlichen Markenrechtsverletzungen an den von ihnen gehaltenen Markenrechten erstellen. Besonders Händler auf der Internetplattform „ebay“ sehen sich bei der werbenden Verwendung der geschützten Markenbegriffe schnell des Vorwurfes der Markenrechtsverletzung im Sinne des Markengesetzes ausgesetzt. Besonders rigeros geht hierbei der europäische Markeninhaber der Marke „Don Ed Hardy“ vor. Bei der Verwendung dieser Marke im geschäftlichen Verkehr müssen Verwender mit einer oftmals äußerst kostenintensiven Abmahnung durch die von dem Lizenzinhaber beauftragten Rechtsanwälte rechnen. Neben der gem. §§ 14, 19 MarkenG abzugebenen, sogenannten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung wird der Ersatz der durch die Inanspruchnahme der Verfahrensbevollmächtigten des Lizenzinhabers entstandenen Kosten und Schadensersatz verlangt. Die entsprechenden Kosten der anwaltlichen Abmahnung können bei den teilweisen angesetzten Gegenstandswerten um 150.000,00 € ca. 2.000,00 € betragen.
Für den Fall des Erhaltes eines solchen Abmahnschreibens empfiehlt es sich dringend, rechtlichen Rat einzuholen. Regelmäßig werden in den entsprechenden Abmahnschreiben kurze Fristen für die Abgabe der sogenannten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung eingeräumt. Für den Fall, dass die geltend gemachten Ansprüche berechtigt sind, kann ein Wegfall der sogenannten rechtlichen Wiederholungsgefahr lediglich durch die Abgabe einer solchen Erklärung durch den Betroffenen erfolgen. Anderenfalls steht dem Lizenznehmer die Möglichkeit der Beantragung einer einstweiligen Verfügung oder der Betreibung des Hauptsacheverfahrens gegen den Rechtsverletzer zu. Durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung entstehen weitere, nicht unerhebliche und vermeidbare Kosten. Die Frage, ob die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sinnvoll ist oder nicht, bedarf der genauen rechtlichen Prüfung. Mit unter kann es sich sogar anbieten, eine solche Erklärung, in modifizierter Form und unter Ausschluss des Anerkenntnis der Schadensersatzverpflichtung oder der Verpflichtung zur Übernahme der der Gegenseite entstandenen Kosten abzugeben, da somit ein kostenintensiver Rechtstreit verhindert werden kann.
In einem von der Kanzlei kürzlich erstrittenen Urteil vor dem Landgericht Mannheim, gegen den Unterlizenzinhaber der Gemeinschaftsmarke „Don Ed Hardy“ K & K Logistics konnte der Geltend gemachte Schadensersatzanspruch hinsichtlich der anwaltlichen Gebühren erfolgreich abgewehrt werden (LG Mannheim, Urteil vom 19.12.2008, Az. 2 O 87/08). Das Urteil ist mittlerweile rechtkräftig.
In dem von dem Landgericht Mannheim entschiedenen Fall hatte die Beklagte, neben einer Reihe anderer Artikel, T-Shirts mit dem Kennzeichen „Ed Hardy“ über die Internetauktionsplattform „ebay“ angeboten. Die Klägerin ließ die Beklagte deswegen mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 30.05.2007 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern und stellte der Beklagten, Rechtsanwaltsgebühren aus einen Streitwert von 150.000,00 € in Rechnung. Mit der entschiedenen Klage begehrte die Klägerin noch die Freistellung von einer Honorarforderung von deren Prozessbevollmächtigten in Höhe einer 1,3 Geschäftgebühr aus einen Gegenstandswert von 75.000,00 € zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale. Im wesentlichen stützte sich die Klägerin darauf, dass die Beklagte im geschäftlichen Verkehr im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 MarkenG die markengeschützte Bezeichnung „Ed Hardy“ verwendet habe. Im Schnitt hatte die Beklagte über einen Zeitraum von zwei Jahren etwa sechs Artikel pro Monat über die Internetauktionsplattform veräußert. Das Landgericht Mannheim hat die Klage des Lizenzinhabers abgewiesen. Das Gericht folgte hierbei der Ansicht der Beklagten, dass ein Handeln im geschäftlichen Verkehr in Anbetracht der bisherigen Absatztätigkeit der Beklagten über die Internetauktionsplattform nicht gegeben sei.
Hierzu führt das Landgericht aus:
„... die Tätigkeit der Beklagten hält sich noch in einem Rahmen, der auch durch einen nicht durch kommerziellen Interessen geprägtes Handeln erklärbar ist. Es ist nicht unüblich, dass Privatpersonen für sie nutzlos gewordenes, privates Eigentum veräußern. Allein, dass eine solche Verwertung erfolgt, führt noch nicht zu einem geschäftlichen Handeln. Der Begriff des geschäftlichen Verkehrs dient zur Abgrenzung des vom Markengesetz geregelten Lebensbereiches vom privaten Lebensbereich. Eine uferlose Ausdehnung dieses Tatbestandsmerkmales ist nicht zuletzt deswegen zu vermeiden, weil im Anwendungsbereich des Markengesetz der Benutzer der Marke das Risiko der Darlegung des Erschöpfungseinwandes nach § 24 MarkenG trägt... [auch] ist zu berücksichtigen, dass auch Neuware für den Privateneigentümer nicht selten nutzlos ist, etwa wenn sie geschenkt wurde, aber nicht gefällt..“
Die Klägerin hat gegen das Urteil keine Rechtsmittel eingelegt, so dass es mittlerweile rechtskräftig geworden ist. Mit diesem Urteil hat das Landgericht Mannheim der ausufernden Auslegung des Tatbestandesmerkmales des Handelns im geschäftlichen Verkehr im Sinne des § 14 MarkenG Einhalt geboten.
Allerdings ist zu beachten, dass andere Gerichte bereits bei einer vergleichbaren Anzahl von Internettransaktionen, unter Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls, zur Annahme des Handels im geschäftlichen Verkehr gekommen sind ( so auch LG Berlin, Urteil vom 09.11.2001, Az. 103 O 149/01). Das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 12.11.2008 bietet jedoch gerade bei einzelnen trödelmarktähnlichen Absatzsituationen und den darauf folgenden markenrechtlichen Streitigkeiten eine wesentliche Argumentationshilfe.