Manfred Terhedebrügge
Rechtsanwalt für Verkehrsrecht
Berlin Steglitz-Zehlendorf
Wird eine Fahrtenbuchauflage angeordnet, geschieht dies mit dem Ziel, bei zukünftigen Vorkommnissen den Fahrer des betroffenen Fahrzeuges ermitteln zu können. Gegen eine solche Auflage kann bei Erfolgsaussicht Widerspruch eingelegt und danach das Verwaltungsgericht angerufen werden. Die Rechtsmitteleinlegung befreit allerdings nicht von der Führung eines Fahrtenbuches, da die Behörden üblicherweise die sofortige Vollziehung der Fahrtenbuchführung anordnen.
Was muß in einem Fahrtenbuch stehen?
Hinzukommt, dass die Umgehung einer Fahrtenbuchauflage eher selten möglich ist. Schon ein einmaliger Rotlichtverstoß, bei dem der Fahrer nicht ermittelt werden konnte, wird von Rechtsprechung für eine Fahrtenbuchauflage anerkannt.
Sollte jedoch bereits eine Fahrtenbuchauflage rechtskräftig erteilt sein, so können dennoch unter bestimmten Voraussetzungen Auswege gefunden werden.
Allerdings ist es der Behörde nicht möglich, wenn das Fahrtenbuch nicht geführt wird, eine erneute Auflage zu fordern. Der § 31 a der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) sieht nur dann eine Verpflichtung zum Führen eines Fahrtenbuches vor, wenn Verstöße gegen das Verkehrsrecht vorliegen. Wird das Fahrtenbuch nicht geführt, ist dies kein Verkehrsverstoß. Dennoch hat der Verstoß gegen die Regelung der Fahrtenbuchauflage ein Bußgeld zur Folge, da es sich um eine Ordnungswidrigkeit handelt.
Außerdem kann die Behörde auch eine sogenannte Ordnungsverfügung mit einer Ordnungsgeldandrohung für den Fall erlassen, dass man das Fahrtenbuch trotz Aufforderung nicht vorlegt. Auch gegen dieses behördliche Vorgehen kann man sich mit einem Widerspruch oder ggf. später einer Klage vor dem Verwaltungsgericht wehren.
In allen Fällen ist auch hier wieder der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung, wegen der nicht unerheblichen Kosten, sinnvoll und auch in der aktuellen Ausgabe Stiftung Warentest/Finanztest aus August 2017 findet sich eine Bewertung zu immerhin vierzehn guten Rechtsschutzpaketen für Familien, Privat, Beruf und Verkehr.
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Häufig weist die Behörde schon in dem Anhörungsverfahren bzw. Zeugenfragebogen ausdrücklich darauf hin: „Falls nicht festgestellt werden kann wer zur Tatzeit das Fahrzeug geführt hat, kann der Halterin oder dem Halter gem. § 31 a StVZO die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegt werden.“ Genau genommen steht man damit als Halter eines Fahrzeuges in der Verantwortung, die an sich der Behörde obliegenden Ermittlungen zu führen bzw. zu ergänzen und zum Erfolg zu bringen, oft ein Dilemma für den betroffenen Halter als Person oder als auch Firma.
Lohnt es sich dennoch, sich gegen das behördliche Vorgehen zu wehren?
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